Versteigerungsauftrag
Bedingungen für Einlieferer
Die umseitig aufgeführten Gegenstände werden gegen Höchstgebot bei der nächst möglichen Auktion im Namen und für Rechnung des Auftraggebers nach den Bestimmungen der Versteigerungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung sowie aufgrund der Versteigerungsbedingungen der Kunstauktionshaus Georg Rehm Organisation von Auktionen GmbH (im Folgenden »Versteigerer«) versteigert. Die Bedingungen gelten entsprechend für den Freiverkauf.
Die Gegenstände sind gebraucht. Der Auftraggeber versichert, dass es sich um sein Eigentum handelt. Für Zuschreibungen, Material, Altersangaben etc. übernimmt der Auftraggeber die alleinige Gewähr und Haftung gegenüber dem Käufer. Katalogabbildungen erfolgen auf Wunsch des Auftraggebers, in Absprache mit dem Versteigerer. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, abzubilden oder auf dergleichen zu verzichten. Die Abbildungskosten gehen zu Lasten des Einlieferers. Pro eingeliefertem Objekt entstehen 15 Euro Katalogeintrag- und Internetgebühr.
Der Auftraggeber liefert das Versteigerungsgut auf seine Rechnung und Gefahr am vertraglich festgelegten Versteigerungsort ein. Die Gegenstände werden vom Versteigerer gegen Einbruch, Diebstahl, Feuer- und Leitungswasserschäden versichert. Die Prämie für die Versicherung beträgt 1% des vereinbarten Limits, mindestens jedoch 5 Euro. Holt der Auftraggeber die Gegenstände nicht zurück, hat er spätestens 8 Wochen nach der Auktion einen Antrag auf Neuversicherung zu stellen. Sofern dies unterbleibt, besteht kein Versicherungsschutz.
Die Gegenstände werden unlimitiert ("bestens") versteigert. Soweit ein Limit vereinbart wurde, erfolgt der Zuschlag nicht unter dem genannten Mindestpreis. Wenn kein Limit festgesetzt wurde, erteilt der Versteigerer den Zuschlag nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Schätzpreisen bis 200,– Euro erfolgt grundsätzlich keine Limitierung. Der Eintrag in die Spalte "Limit" gilt bei Objekten unter 200 .– Euro lediglich als Richtwert für die Angabe des Schätzpreises.
Der Versteigerer kann, wenn ein Gebot unter dem Limit abgegeben wird, den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen. In diesem Fall bleibt der Bieter vier Wochen an sein Gebot gebunden. Der Auftraggeber hat dem Versteigerer seine Entscheidung so rechtzeitig zu übermitteln, dass der Bieter bei gewöhnlicher Geschäftsabwicklung innerhalb der 4-Wochen-Frist benachrichtigt werden kann.
Nicht verkaufte Gegenstände sind vom Einlieferer spätestens 14 Tage nach der Abrechnung unaufgefordert abzuholen. Danach kann der Versteigerer die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Einlieferers auch bei Dritten einlagern und/oder in eine weitere Auktion übernehmen, wobei sich das Limit automatisch um 50% vermindert. Ab einem dritten Versuch der Versteigerung entfällt das Limit. Transport, Verpackung, Versicherung und Rücksendung nicht verkaufter Gegenstände erfolgen auf Kosten und Gefahr des Einlieferers; der Versteigerer ist lediglich Vermittler dieser Dienstleistungen.
Der Auftraggeber weist den Versteigerer an, den ihm zustehenden Erlös netto abzurechnen und auszuzahlen. Die Abrechnung erfolgt frühestens vier Wochen nach Durchführung der jeweiligen Versteigerung. Der dem Einlieferer zustehende Erlös für versteigerte Ware ergibt sich durch Abzug der vereinbarten Provision für den Versteigerer sowie aller Auslagen vom Zuschlagspreis. Falls Kosten für die Folgerechtsabgabe nach § 26 UrhG entstehen, trägt diese der Einlieferer. Das Guthaben des Auftraggebers wird frühestens fällig, mit Eingang des Kaufpreises beim Versteigerer. Eine Haftung des Versteigerers für den Eingang des Erlöses besteht nur nach Aushändigung des Kaufgegenstandes an den Käufer. Kaufgelder, Rückstände und Nebenkosten kann der Versteigerer im Namen des Auftraggebers einziehen und einklagen. Hat der Versteigerer den Erlös an den Auftraggeber bereits ausgefolgt bevor der Käufer Zahlung geleistet hat, so ist er berechtigt, den Betrag zurückzufordern, wenn vom Käufer keine Zahlung zu erlangen ist.
Der Auftraggeber verzichtet auf Schätzungen oder Begutachtungen durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Sollte der Auftraggeber ein Gutachten wünschen, so wird dieses vom Versteigerer auf Kosten des Auftraggebers eingeholt. Schätzungen erfolgen unverbindlich und kostenfrei.
Zieht der Einlieferer seinen Auftrag zurück, so hat er dem Versteigerer neben den bereits angefallenen Auslagen (zzgl. USt.) die vereinbarte Provision sowie das entgangene Aufgeld des Versteigerers aus dem Limit zu erstatten. Das gleiche gilt, wenn die Ausführung des Auftrages wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Einlieferers, insbesondere wegen Mängeln des Gegenstandes, scheitert. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Versteigerer vorbehalten. Der Nachweis, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger liegt als die Pauschale, steht dem Einlieferer offen.
Der Versteigerer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet der Versteigerer bis zur Höhe des Limits. Für leichte Fahrlässigkeit bei der Verletzung einfacher, d.h. nicht vertragswesentlicher Pflichten, ist die Haftung des Versteigerers ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, der leitenden Angestellten sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Versteigerers.
Gegenstände, die der Auftraggeber selbst oder durch einen Dritten für sich ersteigert, gelten als an Fremde veräußert. Der Gold- und Silberwert wird auf Wunsch festgestellt. Er kann bei der Versteigerung unterschritten werden. Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit er vereinbart werden kann, ist Augsburg. Es gilt deutsches Recht; das CISG findet keine Anwendung.