Allgemeine Geschäftsbedingungen der AUGSBURGER KUNSTAUKTIONSHAUS REHM GmbH
Versteigerungsauftrag: Bedingungen für Einlieferer
1. Die umseitig aufgeführten Gegenstände werden gegen Höchstgebot bei der nächst möglichen Auktion im Namen und für Rechnung des Auftraggebers nach den Bestimmungen der Versteigerungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung sowie aufgrund der Versteigerungsbedingungen der Kunstauktionshaus Georg Rehm Organisation für Auktionen GmbH (im folgenden »Versteigerer«) versteigert. Die in der Auktion nicht versteigerten Gegenstände kommen zu den festgesetzten Ausrufpreisen in den Nachverkauf. Die Erlaubnis des Auftraggebers ist für den Nachverkauf hiermit erteilt. Die Bedingungen gelten entsprechend für diesen Freiverkauf. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieses Auftrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt nicht für die Genehmigung eines Vorbehaltszuschlags.
2. Die Gegenstände sind gebraucht. Der Auftraggeber versichert, verfügungsberechtigter Eigentümer der eingelieferten Gegenstände zu sein oder dass er anderenfalls berechtigt ist, im eigenen Namen für den verfügungsberechtigten Eigentümer oder in fremdem Namen als dessen Bevollmächtigter zu handeln. Auf Verlangen des Versteigerers ist der Auftraggeber verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis, wie z. B. eine Originalvollmacht des verfügungsberechtigten Eigentümers, vorzulegen. Dies bezieht sich bei eingelieferten Haushaltsgegenständen auch auf den Ehepartner.
3. Sollte der Auftraggeber Kulturgut einliefern, dessen Herkunftsland nicht Deutschland ist, so versichert er, die Ausfuhrbestimmungen des Herkunftslandes (vgl. §§ 21 ff KGSG) und die Einfuhrbestimmungen Deutschlands (vgl. §§ 28 ff KGSG) beachtet zu haben.
4. Der Auftraggeber verzichtet auf Schätzungen oder Begutachtungen durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Sollte der Auftraggeber ein Gutachten wünschen, so wird dieses vom Versteigerer auf Kosten des Auftraggebers eingeholt. Schätzungen erfolgen unverbindlich und kostenfrei.
5. Der Gold- und Silberwert der eingelieferten Gegenstände wird auf Wunsch festgestellt. Edelmetallobjekte dürfen unter ihrem Materialwert zugeschlagen werden.
6. Für Zuschreibungen, Material, Altersangaben etc. übernimmt der Auftraggeber die alleinige Gewähr und Haftung gegenüber dem Käufer und stellt den Auktionator von allen Ansprüchen frei, die seitens Dritter gegen diesen geltend gemacht werden. Katalogabbildungen erfolgen auf Wunsch des Auftraggebers, in Absprache mit dem Versteigerer. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, abzubilden oder auf dergleichen zu verzichten. Die Abbildungskosten gehen zu Lasten des Einlieferers. Pro eingeliefertem Objekt entstehen 15€ Katalogeintrag- und Internetgebühr.
7. Der Auftraggeber liefert das Versteigerungsgut auf seine Rechnung und Gefahr am vertraglich festgelegten Versteigerungsort ein. Die Gegenstände werden vom Versteigerer gegen Einbruch, Diebstahl, Feuer- und Leitungswasserschäden versichert. Die Prämie für die Versicherung beträgt 1% des vereinbarten Limits, mindestens jedoch 5 Euro. Holt der Auftraggeber die Gegenstände nicht zurück, hat er spätestens 8 Wochen nach der Auktion einen Antrag auf Neuversicherung zu stellen. Sofern dies unterbleibt, besteht kein Versicherungsschutz.
8. Die Gegenstände werden unlimitiert ("bestens") versteigert. Soweit ein Limit vereinbart wurde, erfolgt der Zuschlag nicht unter dem genannten Mindestpreis. Wenn kein Limit festgesetzt wurde, erteilt der Versteigerer den Zuschlag nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Schätzpreisen bis 200,– Euro erfolgt grundsätzlich keine Limitierung. Der Eintrag in die Spalte „Limit“ gilt bei Objekten unter 200.– Euro lediglich als Richtwert für die Angabe des Schätzpreises.
9. Der Versteigerer kann, wenn ein Gebot unter dem Limit abgegeben wird, den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen. In diesem Fall bleibt der Bieter vier Wochen an sein Gebot gebunden. Der Auftraggeber hat dem Versteigerer seine Entscheidung so rechtzeitig zu übermitteln, dass der Bieter bei gewöhnlicher Geschäftsabwicklung innerhalb der 4-Wochen-Frist benachrichtigt werden kann.
10. Nicht verkaufte Gegenstände sind vom Einlieferer spätestens 14 Tage nach der Abrechnung unaufgefordert abzuholen. Danach kann der Versteigerer die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Einlieferers auch bei Dritten einlagern und/oder in eine weitere Auktion übernehmen, wobei sich das Limit automatisch um 50% vermindert. Ab einem dritten Versuch der Versteigerung entfällt das Limit. Transport, Verpackung, Versicherung und Rücksendung nicht verkaufter Gegenstände erfolgen auf Kosten und Gefahr des Einlieferers; der Versteigerer ist lediglich Vermittler dieser Dienstleistungen.
11. Der Auftraggeber weist den Versteigerer an, den ihm zustehenden Erlös netto abzurechnen und auszuzahlen. Die Abrechnung erfolgt frühestens vier Wochen nach Durchführung der jeweiligen Versteigerung. Der dem Einlieferer zustehende Erlös für versteigerte Ware ergibt sich durch Abzug der vereinbarten Provision für den Versteigerer sowie aller Auslagen vom Zuschlagspreis. Falls Kosten für die Folgerechtsabgabe nach § 26 UrhG entstehen, trägt diese der Einlieferer. Das Guthaben des Auftraggebers wird frühestens fällig, mit Eingang des Kaufpreises beim Versteigerer. Eine Haftung des Versteigerers für den Eingang des Erlöses besteht nur nach Aushändigung des Kaufgegenstandes an den Käufer. Kaufgelder, Rückstände und Nebenkosten kann der Versteigerer im Namen des Auftraggebers einziehen und einklagen. Hat der Versteigerer den Erlös an den Auftraggeber bereits ausgefolgt bevor der Käufer Zahlung geleistet hat, so ist er berechtigt, den Betrag zurückzufordern, wenn vom Käufer keine Zahlung zu erlangen ist.
12. Zieht der Einlieferer seinen Auftrag zurück, so hat er dem Versteigerer neben den bereits angefallenen Auslagen (zzgl. USt.) die vereinbarte Provision sowie das entgangene Aufgeld des Versteigerers aus dem Limit zu erstatten. Das gleiche gilt, wenn die Ausführung des Auftrages wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Einlieferers, insbesondere wegen Mängeln des Gegenstandes, scheitert. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Versteigerer vorbehalten. Der Nachweis, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder niedriger liegt als die Pauschale, steht dem Einlieferer offen.
13. Schadensersatzansprüche gegen den Versteigerer können vom Auftraggeber nur geltend gemacht werden
a) bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Versteigerers bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Versteigerers;
b) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Versteigerers, bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Versteigerers beruhen;
c) bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
14. Gegenstände, die der Auftraggeber selbst oder durch einen Dritten für sich ersteigert, gelten als an Fremde veräußert.
15. Unterliegen eingereichte Gegenstände dem Urheberrecht nach § 26 UrhebG, so sind bei der Veräußerung vom Zuschlagspreis Folgerechtsabgaben zu zahlen. Der Versteigerer behält sich vor, diesen Zuschlag nachzufordern. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Versteigerer nach § 26 Abs. 4 UrhG dem Urheber auf Verlangen Namen und Anschrift des Auftraggebers zu benennen hat.
16. Der Auftraggeber räumt dem Auktionator das zeitlich unbeschränkte und unentgeltliche Recht ein, eingelieferte Objekte zu fotografieren und abzubilden, und die Fotografien auch unabhängig von der Auktion jederzeit und in jeder Form zu verwerten und zu verwenden. Der Auftraggeber verzichtet darauf Bildrechte oder sonstige Schutzrechte gegenüber dem Versteigerer sowie gegenüber
Dritten geltend zu machen. Dies gilt auch im Falle der Kündigung oder sonstigen Beendigung dieses Vertrages.
17. Ist der Käufer Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Augsburg. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Versteigerungsbedingungen für Bieter
1. Die Kunstauktionshaus Georg Rehm Organisation für Auktionen GmbH (im folgenden "Versteigerer") organisiert als Vermittler (Handelsmakler) im Namen und für Rechnung der Einlieferer die Versteigerung. Die Namhaftmachung der Einlieferer ist gewährleistet. Der Versteigerer macht aufgrund entsprechender Ermächtigung alle Rechte des Einlieferers aus dem Zuschlag in dessen Namen geltend. Die Leitung der Versteigerung erfolgt durch den vereidigten und öffentlich bestellten Auktionator Christoph Neureuther. Die Versteigerung ist freiwillig. Die Bedingungen gelten entsprechend für den Freiverkauf.
2. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten, zurückzuziehen oder unter Vorbehalt zu versteigern.
3. Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Gegenstände sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlages befindet. Katalogbeschreibungen dienen lediglich der Information und sind nicht Teil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Gegenstände und sind insbesondere auch keine Garantien im Rechtssinne. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Das gleiche gilt für mündliche oder schriftliche Auskünfte aller Art sowie die Bezeichnung der Gegenstände bei Aufruf.
4. Gewährleistungsansprüche sind direkt beim Einlieferer geltend zu machen. Die Ansprüche des Versteigerers bleiben hiervon unberührt. Der Versteigerer verpflichtet sich, innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist vorgetragene und begründete Mängelrügen des Ersteigerers unverzüglich an den Einlieferer der bemängelten Sache weiterzuleiten. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel, soweit er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten eingehalten hat. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet der Versteigerer bis zur Höhe des Limits bzw. Schätzpreises.
5. Schadensersatzansprüche gegen den Versteigerer können vom Bieter nur geltend gemacht werden
a) bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Versteigerers bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Versteigerers;
b) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Versteigerers, bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Versteigerers beruhen;
c) bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
6. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf des höchsten Gebotes; in der Regel wird um 10% gesteigert. Schriftliche Aufträge müssen bei Besichtigungsschluss vorliegen. Bei gleichlautenden schriftlichen Geboten wird das zuerst eingetroffene berücksichtigt. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut anbieten, wenn Streitigkeiten oder sonstige Zweifel über den Zuschlag bestehen oder ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen wurde.
7. Bei Vorbehaltszuschlägen ist der Bieter vier Wochen an sein Gebot gebunden, für den Versteigerer ist der Zuschlag in diesem Fall freibleibend. Jegliche Ansprüche des Bieters gegen den Versteigerer sind ausgeschlossen, wenn der Vorbehaltszuschlag nicht ausgeführt wird. Wird ein Vorbehalt durch den Einlieferer nicht genehmigt oder bietet jemand das Limit, kann der Gegenstand ohne Rückfrage an den höher Bietenden abgegeben werden.
8. Mit der Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr für nicht zu vertretende Verluste, Beschädigungen oder Verwechslungen etc. auf den Erwerber über, der Erwerber trägt auch die Lasten. Das Eigentum geht erst mit vollständigem Zahlungseingang beim Versteigerer auf den Erwerber über. Die Versendung ersteigerter Gegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers.
9. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Bei Kauf für einen Dritten haftet der Bieter mit diesem als Gesamtschuldner. Die Sachen sind sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen.
10. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Betrag, auf den der Zuschlag erteilt wird (Zuschlagpreis), einem Aufgeld von 22% aus dem Zuschlagpreis und der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, die nur auf das Aufgeld erhoben wird. Für Live-Bieter gilt ein um 3% bzw. um 5% erhöhtes Aufgeld. Der Rechnungsbetrag ist mit dem Zuschlag fällig und zahlbar in bar. Hat sich der Versteigerer mit unbarer Zahlung einverstanden erklärt, gehen alle dadurch ausgelösten Kosten, Steuern und Gebühren der Zahlung (inkl. der dem Versteigerer abgezogenen Bankspesen) zu Lasten des Erwerbers. Bei Zahlungsverzug des Erwerbers werden Zinsen von 8% über dem Basiszinssatz als Verzugsschaden berechnet, unbeschadet weitergehender Ansprüche; es sei denn, der Ersteigerer weist einen geringeren Schaden nach. Im Übrigen kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung oder nach Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen; der Schadensersatz kann dabei auch so berechnet werden, dass die Sache in einer weiteren Auktion nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der früheren Versteigerung und die besonderen Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich der Gebühren des Versteigerers aufzukommen hat.
11. Objekte aus der Zeit des Nationalsozialismus werden von uns nur unter der Maßgabe der §§ 86 / 86a StGB angeboten und abgegeben, und dürfen nur zu den in § 86 Abs. 3 StGB beschriebenen Zwecken genutzt werden, also der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Kunst oder Wissenschaft, der Forschung oder Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens und der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken. Dies gilt auch bei Abgabe an Dritte. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Personen den Zuschlag zu unterbinden, welche keine Garantie für die in § 86 Abs. 3 StGB Verwendung geben können.
12. Erfüllungsort für die Übereignung der ersteigerten Ware sind die Geschäftsräume des Versteigerers in Augsburg. Ist der Käufer Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Augsburg. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.